Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick auf ihren bereits mehr als zwei Jahrzehnte im Inland liegenden Lebensmittelpunkt in Wien bei ihrem Ehmann und ihren Kindern und einer demgegenüber praktisch nicht mehr vorhandenen Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo und keiner Integration in Serbien dürfte die Ausreise zum Zweck der Antragstellung – realistisch gesehen – auch kaum möglich sein, zumal sie nach der geforderten Antragstellung [vor mehr als drei Jahren] die Zeit bis zur (neuerlichen) Entscheidung über diesen Antrag von wiederum ungewisser Dauer (abgesehen visumsfreier Zeiten einer zulässigen Einreise) auch dort abzuwarten hätte (vgl. die zweite Voraussetzung des § 21 Abs. 3 Satz 1 NAG).Im Hinblick auf ihren bereits mehr als zwei Jahrzehnte im Inland liegenden Lebensmittelpunkt in Wien bei ihrem Ehmann und ihren Kindern und einer demgegenüber praktisch nicht mehr vorhandenen Rückkehrmöglichkeit in den Kosovo und keiner Integration in Serbien dürfte die Ausreise zum Zweck der Antragstellung – realistisch gesehen – auch kaum möglich sein, zumal sie nach der geforderten Antragstellung [vor mehr als drei Jahren] die Zeit bis zur (neuerlichen) Entscheidung über diesen Antrag von wiederum ungewisser Dauer (abgesehen visumsfreier Zeiten einer zulässigen Einreise) auch dort abzuwarten hätte vergleiche die zweite Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 3, Satz 1 NAG).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015