Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin sind mittlerweile gänzlich verloren gegangen. Eine Rückkehr an ihren Geburtsort im Kosovo scheidet praktisch aus. Aufgrund der langen (durchgehenden) Abwesenheit hätten dafür nur mehr soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen geführt werden können. Ihre Familie lebt dort aber nicht mehr, sondern musste den Kosovo Ende der Neunzigerjahre verlassen und befindet sich nun in Serbien (K.). Zu diesem Ort hat die Beschwerdeführerin – ausgenommen weniger kurzer Familienbesuche – gar keine Beziehung (§ 11 Abs. 3 Z 5 NAG).Die Bindungen zum Heimatstaat der Beschwerdeführerin sind mittlerweile gänzlich verloren gegangen. Eine Rückkehr an ihren Geburtsort im Kosovo scheidet praktisch aus. Aufgrund der langen (durchgehenden) Abwesenheit hätten dafür nur mehr soziale oder familiäre Bindungen ins Treffen geführt werden können. Ihre Familie lebt dort aber nicht mehr, sondern musste den Kosovo Ende der Neunzigerjahre verlassen und befindet sich nun in Serbien (K.). Zu diesem Ort hat die Beschwerdeführerin – ausgenommen weniger kurzer Familienbesuche – gar keine Beziehung (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, NAG).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015