Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und 29.2.2012, 2010/21/0219; sowie im jetzigen Kontext des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung des NAG durch BGBl. I Nr. 29/2009 und der dazu ergangenen, weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 72 und 74 NAG das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VfGH und des VwGH). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes in § 21 Abs. 3 NAG ("kann") die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. abermals die soeben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0219; und 17.12.2009, 2009/22/0270).Aus Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und 29.2.2012, 2010/21/0219; sowie im jetzigen Kontext des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG im Vergleich zur Rechtslage vor der Novellierung des NAG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, und der dazu ergangenen, weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 72 und 74 NAG das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270, mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung des VfGH und des VwGH). Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes in Paragraph 21, Absatz 3, NAG ("kann") die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche abermals die soeben zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 29.2.2012, 2010/21/0219; und 17.12.2009, 2009/22/0270).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015