Rechtssatznummer
20Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien verkennt in seiner Prognoseentscheidung nicht, dass das Unternehmen des Ehemanns der Beschwerdeführerin als (bisher einzige substanzielle) Einkunftsquelle der Familie zwar seit mehr als zehn Jahren Bestand hat, jedoch die daraus erzielten Erträge in der Vergangenheit nicht so hoch waren, dass Reserven aufgebaut werden konnten. Im Gegenteil scheint die Zahlung zu entrichtender Steuern nicht sichergestellt und erfolgt derzeit in Raten. Die Gesellschaft verfügt über keine "Rücklagen" für weitere erfolglose Geschäftsjahre, insbesondere wenn das Unternehmen in den kommenden Jahren nicht in die Gewinnzone zurückkehren sollte. Weitere Verluste würde die Gesellschaft kaum verkraften können. Der Unternehmerlohn des Ehemanns der Beschwerdeführerin, dessen Höhe sich an der künftigen Geschäftsentwicklung orientieren muss, liegt nicht ohne Grund lediglich auf dem Niveau der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Küchengehilfin nach dem von ihr vorgelegten Vorvertrag. Zum Vorvertrag ist anzumerken, dass er keine Befristung oder Einschränkung einer (dienstgeberseitigen ordentlichen) Kündigung enthält, sodass die Anstellung der Beschwerdeführerin für die volle Dauer eines erstmals erteilten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten bzw. gegebenenfalls über einen (unternehmerisch sinnvollen, saisonale Bedürfnisse berücksichtigenden) kürzeren Zeitraum zumindest auf Grundlage der privatrechtlichen Vereinbarung nicht sichergestellt ist.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015