Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die konkrete Interessenabwägung [nach § 11 Abs. 3 NAG] ist die (strafgerichtliche) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin positiv zu sehen, jedenfalls spricht sie für das Vorliegen eines gewissen Grads an sozialer Integration (Z 6 leg.cit.).Für die konkrete Interessenabwägung [nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG] ist die (strafgerichtliche) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin positiv zu sehen, jedenfalls spricht sie für das Vorliegen eines gewissen Grads an sozialer Integration (Ziffer 6, leg.cit.).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015