Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die konkrete Interessenabwägung [nach § 11 Abs. 3 NAG] kommt in diesem Fall dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens ausschlaggebendes Gewicht zu (§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3 NAG). Die Beschwerdeführerin kam vor 25 Jahren nach Österreich, lernte hier ihren späteren Ehemann kennen und lebte seither mit ihm in Wien. Sie baute sich hier eine neue Existenz auf. Sie bekam zwei Kinder, beide in Wien geboren, die heute volljährig sind. Ihre Kinder und (soweit feststellbar) auch ihr Ehemann hielten sich durchgehend rechtmäßig im Inland auf. Nach ungefähr zwanzigjährigem Zusammenleben in Österreich heiratete die Beschwerdeführerin im April 2010 in Wien. In der ganzen Zeit lebte die Familie in einer gemeinsamen (anfangs recht kleinen) Wohnung, wobei sie mehrmals aus Platzgründen in eine größere Wohnung umzog. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um ihre Kinder und den Haushalt, während ihr Ehemann einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging. Erst kürzlich zog die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes aus, wobei ihr die Beschwerdeführerin weiterhin behilflich ist.Für die konkrete Interessenabwägung [nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG] kommt in diesem Fall dem Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens ausschlaggebendes Gewicht zu (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 NAG). Die Beschwerdeführerin kam vor 25 Jahren nach Österreich, lernte hier ihren späteren Ehemann kennen und lebte seither mit ihm in Wien. Sie baute sich hier eine neue Existenz auf. Sie bekam zwei Kinder, beide in Wien geboren, die heute volljährig sind. Ihre Kinder und (soweit feststellbar) auch ihr Ehemann hielten sich durchgehend rechtmäßig im Inland auf. Nach ungefähr zwanzigjährigem Zusammenleben in Österreich heiratete die Beschwerdeführerin im April 2010 in Wien. In der ganzen Zeit lebte die Familie in einer gemeinsamen (anfangs recht kleinen) Wohnung, wobei sie mehrmals aus Platzgründen in eine größere Wohnung umzog. Die Beschwerdeführerin kümmerte sich um ihre Kinder und den Haushalt, während ihr Ehemann einer (erlaubten) Erwerbstätigkeit nachging. Erst kürzlich zog die Tochter der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes aus, wobei ihr die Beschwerdeführerin weiterhin behilflich ist.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015