Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung verlangt Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. für viele die im vorliegenden Kontext relevanten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und zuletzt vom 11.11.2013, 2013/22/0224; zur – inhaltlich insofern vergleichbaren – Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0249, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).Im Hinblick auf die anzustellende Interessenabwägung verlangt Artikel 8, EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche für viele die im vorliegenden Kontext relevanten Erkenntnisse des VwGH vom 13.9.2011, 2009/22/0216; und zuletzt vom 11.11.2013, 2013/22/0224; zur – inhaltlich insofern vergleichbaren – Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, siehe das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2009, 2008/22/0249, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015