Rechtssatznummer
15Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die konkrete Interessenabwägung [nach § 11 Abs. 3 NAG] und § 21 Abs. 3 Z 2 NAG werden diese an einem (kontinuierlichen) Aufenthalt im Inland und für die Zulassung der Inlandsantragstellung sprechenden Interessen der Beschwerdeführerin durch den Umstand relativiert, dass ihr Aufenthalt bisher zur Gänze rechtswidrig war. Hier ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf geltende fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten, dass sie sich nicht bereits früher um eine Legalisierung ihres Aufenthalts bemüht hat. Dieser Punkt musste ihr auch bei den wiederkehrenden (anfangs jährlich durchgeführten) Verlängerungen der Aufenthaltstitel ihres Mannes und ihrer Kinder regelmäßig vor Augen geführt worden sein. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen sein, so muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss und den rechtswidrigen Zustand wissentlich in der Absicht aufrecht erhalten hat, mangels Rechtsanspruchs ihren Aufenthalt in Österreich faktisch durchzusetzen und die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. All dies wirft ohne Zweifel ein sehr negatives Licht auf ihre Vorgehensweise.Für die konkrete Interessenabwägung [nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG] und Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG werden diese an einem (kontinuierlichen) Aufenthalt im Inland und für die Zulassung der Inlandsantragstellung sprechenden Interessen der Beschwerdeführerin durch den Umstand relativiert, dass ihr Aufenthalt bisher zur Gänze rechtswidrig war. Hier ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf geltende fremdenrechtliche Bestimmungen anzulasten, dass sie sich nicht bereits früher um eine Legalisierung ihres Aufenthalts bemüht hat. Dieser Punkt musste ihr auch bei den wiederkehrenden (anfangs jährlich durchgeführten) Verlängerungen der Aufenthaltstitel ihres Mannes und ihrer Kinder regelmäßig vor Augen geführt worden sein. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt gewesen sein, so muss sich die Beschwerdeführerin vorhalten lassen, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein muss und den rechtswidrigen Zustand wissentlich in der Absicht aufrecht erhalten hat, mangels Rechtsanspruchs ihren Aufenthalt in Österreich faktisch durchzusetzen und die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. All dies wirft ohne Zweifel ein sehr negatives Licht auf ihre Vorgehensweise.
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015