Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Es ist jene Rechtsprechung hervorzuheben, nach der ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/22/0270, im Zusammenhang mit einem zehn Jahre übersteigenden, überwiegend auf asylrechtlichen Bestimmungen beruhenden und sonst unrechtmäßigen Aufenthalt). Spiegelbildlich dazu gilt, dass der längerdauernde unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen rechtfertigt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2010, 2007/18/0398; 21.11.2011, 2009/18/0162; und 26.11.2009, 2006/18/0373).Es ist jene Rechtsprechung hervorzuheben, nach der ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK geht bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich aus. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2013/22/0270, im Zusammenhang mit einem zehn Jahre übersteigenden, überwiegend auf asylrechtlichen Bestimmungen beruhenden und sonst unrechtmäßigen Aufenthalt). Spiegelbildlich dazu gilt, dass der längerdauernde unrechtmäßige Aufenthalt für sich allein noch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund Überwiegens öffentlicher Interessen rechtfertigt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 23.3.2010, 2007/18/0398; 21.11.2011, 2009/18/0162; und 26.11.2009, 2006/18/0373).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015