Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG "kann" die Inlandsantragstellung abweichend von Abs. 1 leg. cit. – worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – zugelassen werden, wenn keines der in § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG genannten Erteilungshindernisse (aufenthaltsbeschränkende fremdenpolizeiliche Rechtsakte oder eine Aufenthaltsehe) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag fallen muss – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270).Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die Inlandsantragstellung abweichend von Absatz eins, leg. cit. – worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – zugelassen werden, wenn keines der in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG genannten Erteilungshindernisse (aufenthaltsbeschränkende fremdenpolizeiliche Rechtsakte oder eine Aufenthaltsehe) vorliegt. Voraussetzung ist, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" – worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag fallen muss – im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2011, 2010/21/0460, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17.12.2009, 2009/22/0270).
Schlagworte
Aufenthaltstitel; Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt; Quotenplatz vorhandenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11096.2014Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015