RS Lvwg 2015/3/5 VGW-251/082/28624/2014/VOR

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VwGVG §28
VwGVG §54
AVG §6
VStG §14 Abs1
VStG §54b
VVG §2 Abs2
ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) § 14 Abs. 1 VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien.Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) Paragraph 14, Absatz eins, VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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