Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) § 14 Abs. 1 VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien.Im Vollstreckungsverfahren kommt im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, VVG und im konkreten Fall nach dem hier anzuwendenden (gleichlautenden) Paragraph 14, Absatz eins, VStG der Mitwirkung der verpflichteten bzw. bestraften Person bei der Geltendmachung einer Unterhaltsgefährdung durch die Vollstreckung besondere Bedeutung zu. Es liegt also an ihr, nicht nur ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch gesetzliche Sorgepflichten durch konkrete – tunlichst ziffernmäßige – Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2001, 97/02/0351). Der Beschwerdeführer ist dieser in seinem eigenen Interesse an der Vermeidung unbilliger Härten bei Zahlungsschwierigkeiten und des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe liegenden Obliegenheit weder in diesem, noch – soweit ersichtlich – in einem anderen beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren nachgekommen, selbst nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015