RS Lvwg 2015/3/5 VGW-251/082/28624/2014/VOR

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VwGVG §28
VwGVG §54
AVG §6
VStG §14 Abs1
VStG §54b
VVG §2 Abs2
ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als § 19 VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des § 2 Abs. 2 VVG durch BGBl. I Nr. 100/2011 am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden).Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa Paragraph 14, Absatz eins, VStG eine dem Paragraph 2, Absatz 2, VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als Paragraph 19, VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden).

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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