Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa § 14 Abs. 1 VStG eine dem § 2 Abs. 2 VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als § 19 VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des § 2 Abs. 2 VVG durch BGBl. I Nr. 100/2011 am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden).Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe – wie hier – das VStG ergänzende Regelungen trifft vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1238; sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 2.6.2008, 2007/17/0155). In diesem Kontext stellt etwa Paragraph 14, Absatz eins, VStG eine dem Paragraph 2, Absatz 2, VVG vorgehende Sonderbestimmung dar, die anders als Paragraph 19, VStG erst bei der Vollstreckung von Geldstrafen zu berücksichtigen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037, wobei seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des Paragraph 2, Absatz 2, VVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, am 1.1.2012 beide Bestimmungen inhaltlich weitestgehend angeglichen wurden).
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015