Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach § 291a EO um einen hinreichenden Betrag (konkret um 740 Euro pro Monat), sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist.Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO um einen hinreichenden Betrag (konkret um 740 Euro pro Monat), sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist.
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015