RS Lvwg 2015/3/5 VGW-251/082/28624/2014/VOR

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VwGVG §28
VwGVG §54
AVG §6
VStG §14 Abs1
VStG §54b
VVG §2 Abs2
ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach § 291a EO um einen hinreichenden Betrag (konkret um 740 Euro pro Monat), sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist.Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit einem monatlich frei verfügbaren Nettoeinkommen (einschließlich Sonderzahlungen) von 1.100 Euro nach vollem Abzug seiner Ausgaben für Kinder und Miete erlaubt es ihm, eine einmalige Ausgabe von 150 Euro für die Zahlung einer Verwaltungsstrafe zu tätigen, ohne dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder aufgrund dieser finanziellen Mehrbelastung an einer bescheidenen Lebensführung (auch nur kurzfristig) gehindert wäre. Sein Einkommen übersteigt auch das Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO um einen hinreichenden Betrag (konkret um 740 Euro pro Monat), sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm behauptete Gefährdung seiner Unterhaltspflichten durch die Zahlung dieser Strafe bei einer über dem Existenzminimum liegenden bescheidenen Lebensführung möglich ist.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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