RS Lvwg 2015/3/5 VGW-251/082/28624/2014/VOR

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VwGVG §28
VwGVG §54
AVG §6
VStG §14 Abs1
VStG §54b
VVG §2 Abs2
ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. Paragraph 14, Absatz eins, VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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