Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28Rechtssatz
Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. § 14 Abs. 1 VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), § 54b VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).Sowohl im VVG als auch im VStG spielen der "notwendige Unterhalt" und gesetzliche Unterhaltspflichten bei der zwangsweisen Einbringung von Geldleistungen (VVG) oder Geldstrafen (VStG) eine Rolle. Paragraph 14, Absatz eins, VStG bezweckt bei der Vollstreckung von Geldstrafen, den "notwendigen Unterhalt" vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen zu schützen, indem sie "nur insoweit" eingehoben werden dürfen, als der eigene Unterhalt des Bestraften und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht gefährdet werden vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Wäre dies der Fall, so ist grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz (Juni 2009), Paragraph 54 b, VStG Rz. 2, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Eintreibung von Geldleistungen aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Strafverfügung; keine Gefährdung des notwendigen Unterhalts; funktionelle UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.28624.2014.VORZuletzt aktualisiert am
09.03.2015