Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Anmerkung
VwGH v. 16.09.2015, Ra 2015/22/0067Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). § 30 Abs. 1 NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (vgl. VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). Paragraph 30, Absatz eins, NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab vergleiche VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391).
Schlagworte
ARB 1/80, Aufenthaltsehe, unrechtmäßiger Aufenthalt nach zulässiger Inlandsantragstellung, Mitwirkungspflicht des FremdenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.34413.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016