RS Lvwg 2015/3/11 VGW-122/008/27123/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §74
GewO §286
GewO §293
GewO §337 Abs1
Marktordnung 2006 §2
Marktordnung 2006 §22ff
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. VwGH vom 26.04.2002, Zl. 2000/06/0205). Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betrifft aber kein konkretes Verfahren, wie er selbst in seiner Beschwerde letztlich einräumt. Da es nicht notwendig ist, ein Verfahren nach den §§ 74 GewO 1994 bezüglich der Gastrobetriebe am Naschmarkt durchzuführen, kann sich, selbst wenn sich der Antrag auf einen bestimmten Betrieb am Naschmarkt beziehen würde, der Feststellungsantrag nie auf ein bestimmtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren iSd §§ 74 ff. GewO beziehen.Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht vergleiche VwGH vom 26.04.2002, Zl. 2000/06/0205). Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betrifft aber kein konkretes Verfahren, wie er selbst in seiner Beschwerde letztlich einräumt. Da es nicht notwendig ist, ein Verfahren nach den Paragraphen 74, GewO 1994 bezüglich der Gastrobetriebe am Naschmarkt durchzuführen, kann sich, selbst wenn sich der Antrag auf einen bestimmten Betrieb am Naschmarkt beziehen würde, der Feststellungsantrag nie auf ein bestimmtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren iSd Paragraphen 74, ff. GewO beziehen.

Schlagworte

kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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