Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
11.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §74Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. VwGH vom 26.04.2002, Zl. 2000/06/0205). Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betrifft aber kein konkretes Verfahren, wie er selbst in seiner Beschwerde letztlich einräumt. Da es nicht notwendig ist, ein Verfahren nach den §§ 74 GewO 1994 bezüglich der Gastrobetriebe am Naschmarkt durchzuführen, kann sich, selbst wenn sich der Antrag auf einen bestimmten Betrieb am Naschmarkt beziehen würde, der Feststellungsantrag nie auf ein bestimmtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren iSd §§ 74 ff. GewO beziehen.Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht vergleiche VwGH vom 26.04.2002, Zl. 2000/06/0205). Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betrifft aber kein konkretes Verfahren, wie er selbst in seiner Beschwerde letztlich einräumt. Da es nicht notwendig ist, ein Verfahren nach den Paragraphen 74, GewO 1994 bezüglich der Gastrobetriebe am Naschmarkt durchzuführen, kann sich, selbst wenn sich der Antrag auf einen bestimmten Betrieb am Naschmarkt beziehen würde, der Feststellungsantrag nie auf ein bestimmtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren iSd Paragraphen 74, ff. GewO beziehen.
Schlagworte
kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015