RS Lvwg 2015/3/11 VGW-122/008/27123/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §74
GewO §286
GewO §293
GewO §337 Abs1
Marktordnung 2006 §2
Marktordnung 2006 §22ff
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber die marktrechtlichen Regelungen im III. Hauptstück der GewO 1994 (§§ 286 bis 294) abschließend regeln wollte und deshalb auf einem Marktgebiet diese spezifischen Regelungen anzuwenden sind. Im Rahmen der nach diesen Gesetzesstellen zu verleihenden Marktrechte und der auf deren Grundlage zu erlassenen Marktordnungen sind unter anderem die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des ungestörten Straßenverkehrs zu beachten.Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber die marktrechtlichen Regelungen im römisch drei. Hauptstück der GewO 1994 (Paragraphen 286 bis 294) abschließend regeln wollte und deshalb auf einem Marktgebiet diese spezifischen Regelungen anzuwenden sind. Im Rahmen der nach diesen Gesetzesstellen zu verleihenden Marktrechte und der auf deren Grundlage zu erlassenen Marktordnungen sind unter anderem die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des ungestörten Straßenverkehrs zu beachten.

Ein Großteil der gemäß § 74 Abs. 2 GewO im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen zu schützenden Interessen ist daher von den für Märkte zu erlassenden Verwaltungsvorschriften in gleicher Weise zu wahren.Ein Großteil der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen zu schützenden Interessen ist daher von den für Märkte zu erlassenden Verwaltungsvorschriften in gleicher Weise zu wahren.

Schlagworte

kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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