RS Lvwg 2015/3/11 VGW-122/008/27123/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §74
GewO §286
GewO §293
GewO §337 Abs1
Marktordnung 2006 §2
Marktordnung 2006 §22ff
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen der Marktordnung handelt es sich nicht um Betriebsanlagenrecht, sondern um den Vollzug von marktrechtlichen Bestimmungen der GewO, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 337 Abs. 1 GewO 1994) zu vollziehen sind.Bei den Bestimmungen der Marktordnung handelt es sich nicht um Betriebsanlagenrecht, sondern um den Vollzug von marktrechtlichen Bestimmungen der GewO, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Paragraph 337, Absatz eins, GewO 1994) zu vollziehen sind.

Der Schutz der öffentlichen Interessen wird in Ansehung von Märkten nach Artikel 118 Abs. 3 Z 6 B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet; das Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen gemäß den §§ 74 ff GewO wird demgegenüber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen der §§ 74 ff GewO einerseits und jener der §§ 286 ff leg.cit andererseits ist daher bereits aus diesem Grunde eine Anwendung der allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf eine in den Bereich der örtlichen Marktpolizei fallenden Anlage nicht zulässig.Der Schutz der öffentlichen Interessen wird in Ansehung von Märkten nach Artikel 118 Absatz 3, Ziffer 6, B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet; das Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen gemäß den Paragraphen 74, ff GewO wird demgegenüber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 74, ff GewO einerseits und jener der Paragraphen 286, ff leg.cit andererseits ist daher bereits aus diesem Grunde eine Anwendung der allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf eine in den Bereich der örtlichen Marktpolizei fallenden Anlage nicht zulässig.

Schlagworte

kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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