Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §74Rechtssatz
Bei den Bestimmungen der Marktordnung handelt es sich nicht um Betriebsanlagenrecht, sondern um den Vollzug von marktrechtlichen Bestimmungen der GewO, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 337 Abs. 1 GewO 1994) zu vollziehen sind.Bei den Bestimmungen der Marktordnung handelt es sich nicht um Betriebsanlagenrecht, sondern um den Vollzug von marktrechtlichen Bestimmungen der GewO, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Paragraph 337, Absatz eins, GewO 1994) zu vollziehen sind.
Der Schutz der öffentlichen Interessen wird in Ansehung von Märkten nach Artikel 118 Abs. 3 Z 6 B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet; das Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen gemäß den §§ 74 ff GewO wird demgegenüber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen der §§ 74 ff GewO einerseits und jener der §§ 286 ff leg.cit andererseits ist daher bereits aus diesem Grunde eine Anwendung der allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf eine in den Bereich der örtlichen Marktpolizei fallenden Anlage nicht zulässig.Der Schutz der öffentlichen Interessen wird in Ansehung von Märkten nach Artikel 118 Absatz 3, Ziffer 6, B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet; das Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen gemäß den Paragraphen 74, ff GewO wird demgegenüber in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen der Paragraphen 74, ff GewO einerseits und jener der Paragraphen 286, ff leg.cit andererseits ist daher bereits aus diesem Grunde eine Anwendung der allgemeinen gewerbepolizeilichen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts auf eine in den Bereich der örtlichen Marktpolizei fallenden Anlage nicht zulässig.
Schlagworte
kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015