RS Lvwg 2015/3/11 VGW-122/008/27123/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §74
GewO §286
GewO §293
GewO §337 Abs1
Marktordnung 2006 §2
Marktordnung 2006 §22ff
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Unter „standfesten Bauten“ iSd § 293 Abs. 2 Z 1 GewO können nur spezifische gewerberechtliche Bauten, was durchaus vergleichbar mit dem Begriff „örtlich gebundene Einrichtung“ im § 74 GewO 1994 ist, verstanden werden, da die Regelung in § 293 GewO 1994 auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) beruhen. Es kann sich bei § 293 Abs. 2 Z 1 GewO jedoch nicht um eine baurechtliche Norm handeln, da das Baurecht Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist (Art. 15 B-VG). Diese Rechtsansicht wird auch durch eine Zusammenschau mit der Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 8 Wr. BauO gestützt, wonach für „Stände auf Märkten in einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist.Unter „standfesten Bauten“ iSd Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO können nur spezifische gewerberechtliche Bauten, was durchaus vergleichbar mit dem Begriff „örtlich gebundene Einrichtung“ im Paragraph 74, GewO 1994 ist, verstanden werden, da die Regelung in Paragraph 293, GewO 1994 auf dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) beruhen. Es kann sich bei Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO jedoch nicht um eine baurechtliche Norm handeln, da das Baurecht Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist (Artikel 15, B-VG). Diese Rechtsansicht wird auch durch eine Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 8, Wr. BauO gestützt, wonach für „Stände auf Märkten in einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist.

Wenn der § 293 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine Ermächtigung zur Regelung „standfester Bauten“ enthält, normiert er eine für Märkte geltende gewerberechtliche Spezialregelung, die den allgemeinen Regelungen der §§ 74 ff. GewO 1994 vorgeht.Wenn der Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 eine Ermächtigung zur Regelung „standfester Bauten“ enthält, normiert er eine für Märkte geltende gewerberechtliche Spezialregelung, die den allgemeinen Regelungen der Paragraphen 74, ff. GewO 1994 vorgeht.

Schlagworte

kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten