Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §74Rechtssatz
Unter „standfesten Bauten“ iSd § 293 Abs. 2 Z 1 GewO können nur spezifische gewerberechtliche Bauten, was durchaus vergleichbar mit dem Begriff „örtlich gebundene Einrichtung“ im § 74 GewO 1994 ist, verstanden werden, da die Regelung in § 293 GewO 1994 auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) beruhen. Es kann sich bei § 293 Abs. 2 Z 1 GewO jedoch nicht um eine baurechtliche Norm handeln, da das Baurecht Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist (Art. 15 B-VG). Diese Rechtsansicht wird auch durch eine Zusammenschau mit der Bestimmung des § 62a Abs. 1 Z. 8 Wr. BauO gestützt, wonach für „Stände auf Märkten in einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist.Unter „standfesten Bauten“ iSd Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO können nur spezifische gewerberechtliche Bauten, was durchaus vergleichbar mit dem Begriff „örtlich gebundene Einrichtung“ im Paragraph 74, GewO 1994 ist, verstanden werden, da die Regelung in Paragraph 293, GewO 1994 auf dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) beruhen. Es kann sich bei Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO jedoch nicht um eine baurechtliche Norm handeln, da das Baurecht Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist (Artikel 15, B-VG). Diese Rechtsansicht wird auch durch eine Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 8, Wr. BauO gestützt, wonach für „Stände auf Märkten in einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung“ weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich ist.
Wenn der § 293 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 eine Ermächtigung zur Regelung „standfester Bauten“ enthält, normiert er eine für Märkte geltende gewerberechtliche Spezialregelung, die den allgemeinen Regelungen der §§ 74 ff. GewO 1994 vorgeht.Wenn der Paragraph 293, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 eine Ermächtigung zur Regelung „standfester Bauten“ enthält, normiert er eine für Märkte geltende gewerberechtliche Spezialregelung, die den allgemeinen Regelungen der Paragraphen 74, ff. GewO 1994 vorgeht.
Schlagworte
kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015