RS Lvwg 2015/3/11 VGW-122/008/27123/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.03.2015

Index

50/01 Gewerbeordnung
L71069 Marktordnungen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO §74
GewO §286
GewO §293
GewO §337 Abs1
Marktordnung 2006 §2
Marktordnung 2006 §22ff
VwGVG §24
VwGVG §28

Rechtssatz

Eine Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber das Phänomen des Marktes durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung umfassend regeln wollte, weshalb diesbezüglich auch für eine subsidiäre Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes kein Raum verbleibt. Deshalb ist eine Parteistellung des Antragstellers ausgeschlossen, da Anrainern eine solche innerhalb des Regimes des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht zukommt.Eine Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber das Phänomen des Marktes durch die Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung umfassend regeln wollte, weshalb diesbezüglich auch für eine subsidiäre Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes kein Raum verbleibt. Deshalb ist eine Parteistellung des Antragstellers ausgeschlossen, da Anrainern eine solche innerhalb des Regimes des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht zukommt.

Schlagworte

kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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