Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO §74Rechtssatz
Eine Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber das Phänomen des Marktes durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung umfassend regeln wollte, weshalb diesbezüglich auch für eine subsidiäre Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes kein Raum verbleibt. Deshalb ist eine Parteistellung des Antragstellers ausgeschlossen, da Anrainern eine solche innerhalb des Regimes des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht zukommt.Eine Gesamtbetrachtung führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber das Phänomen des Marktes durch die Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung umfassend regeln wollte, weshalb diesbezüglich auch für eine subsidiäre Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes kein Raum verbleibt. Deshalb ist eine Parteistellung des Antragstellers ausgeschlossen, da Anrainern eine solche innerhalb des Regimes des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht zukommt.
Schlagworte
kein Feststellungsbescheid zur Frage zulässig, ob einem Anrainer Nachbar- und Parteistellung im Sinne der GewO in Bezug auf die in einem Marktgebiet angesiedelten Betriebe zukommtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.27123.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015