Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Die eingebrachte Beschwerde erscheint, was die Höhe des festgesetzten Rückforderungsbetrages anbelangt, teilweise als berechtigt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der ihm obliegenden Meldepflichten im Rahmen der durch dessen Zuzug begründeten Bedarfsgemeinschaft einen, wenn auch weitaus geringeren, Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehabt hätte. Entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind nur solche Leistungen, die auf Grund der Verletzung der der Hilfe empfangenden Person obliegenden Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Dies gebietet jedoch die Berücksichtigung solcher Leistungen, welche der Hilfe empfangenden Person auch bei Einhaltung ihrer Meldepflicht zugestanden wären und sind derartige Leistungen bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages anzurechnen.Die eingebrachte Beschwerde erscheint, was die Höhe des festgesetzten Rückforderungsbetrages anbelangt, teilweise als berechtigt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der ihm obliegenden Meldepflichten im Rahmen der durch dessen Zuzug begründeten Bedarfsgemeinschaft einen, wenn auch weitaus geringeren, Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehabt hätte. Entsprechend der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind nur solche Leistungen, die auf Grund der Verletzung der der Hilfe empfangenden Person obliegenden Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Dies gebietet jedoch die Berücksichtigung solcher Leistungen, welche der Hilfe empfangenden Person auch bei Einhaltung ihrer Meldepflicht zugestanden wären und sind derartige Leistungen bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages anzurechnen.
Schlagworte
Im Falle der Unterlassung der Meldung einer Wohnsitzänderung und so bedingter Begründung einer Bedarfsgemeinschaft ist im Falle der Festsetzung einer Rückforderung nach § 21 WMG der fiktive zusätzliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf den Rückforderungsbetrag anzurechnenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.33772.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015