RS Lvwg 2015/3/12 VGW-123/072/626/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.03.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039

Rechtssatz

Nach Ansicht des Senates kann das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur objektiven Beurteilung von Sachverhalten aus seinem Fachgebiet verfügt, grundsätzlich für die nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung herangezogen werden.

Schlagworte

Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen Verfehlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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