Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.03.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Anmerkung
VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039Rechtssatz
Nach Ansicht des Senates kann das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur objektiven Beurteilung von Sachverhalten aus seinem Fachgebiet verfügt, grundsätzlich für die nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung herangezogen werden.
Schlagworte
Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen VerfehlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017