Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.03.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Anmerkung
VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039Rechtssatz
§ 68 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Bieters vom Vergabeverfahren wegen beruflicher Unzuverlässigkeit die nachweisliche Feststellung der dem Bieter vorgeworfenen schweren Verfehlung durch den Auftraggeber. Dabei obliegt es alleine dem Auftraggeber, Umstände darzutun, die als schwere Verfehlung zu qualifizieren sind; er trägt die Beweislast. Es muss sich dabei um einen objektiven Nachweis handeln, der sich nicht alleine auf subjektive Wahrnehmungen des Auftraggebers gründet. Der Nachweis muss daher auch für Dritte nachvollziehbar sein (C. Mayr in S.A.F.T. § 68 Rz 53f m.w.N.).Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Ausschlusses eines Bieters vom Vergabeverfahren wegen beruflicher Unzuverlässigkeit die nachweisliche Feststellung der dem Bieter vorgeworfenen schweren Verfehlung durch den Auftraggeber. Dabei obliegt es alleine dem Auftraggeber, Umstände darzutun, die als schwere Verfehlung zu qualifizieren sind; er trägt die Beweislast. Es muss sich dabei um einen objektiven Nachweis handeln, der sich nicht alleine auf subjektive Wahrnehmungen des Auftraggebers gründet. Der Nachweis muss daher auch für Dritte nachvollziehbar sein (C. Mayr in S.A.F.T. Paragraph 68, Rz 53f m.w.N.).
Schlagworte
Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen VerfehlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017