RS Lvwg 2015/3/12 VGW-123/072/626/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039

Rechtssatz

Es kann eine Unzuverlässigkeit des Bieters darstellen, wenn dieser bei früheren Aufträgen öfters in Verzug geraten ist, die Leistungen schlecht oder nicht vollständig erbracht hat oder im Zuge der Leistungserbringung Schäden verursacht hat, und ihm für diese Verhaltensweisen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (C. Mayr in S.A.F.T. § 68 Rz 47f m.w.N.). Es ist daher grundsätzlich zulässig, aus der Verletzung von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen in der Vergangenheit durch einen Auftragnehmer auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen.Es kann eine Unzuverlässigkeit des Bieters darstellen, wenn dieser bei früheren Aufträgen öfters in Verzug geraten ist, die Leistungen schlecht oder nicht vollständig erbracht hat oder im Zuge der Leistungserbringung Schäden verursacht hat, und ihm für diese Verhaltensweisen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (C. Mayr in S.A.F.T. Paragraph 68, Rz 47f m.w.N.). Es ist daher grundsätzlich zulässig, aus der Verletzung von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen in der Vergangenheit durch einen Auftragnehmer auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen.

Schlagworte

Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen Verfehlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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