Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Anmerkung
VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039Rechtssatz
Es kann eine Unzuverlässigkeit des Bieters darstellen, wenn dieser bei früheren Aufträgen öfters in Verzug geraten ist, die Leistungen schlecht oder nicht vollständig erbracht hat oder im Zuge der Leistungserbringung Schäden verursacht hat, und ihm für diese Verhaltensweisen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (C. Mayr in S.A.F.T. § 68 Rz 47f m.w.N.). Es ist daher grundsätzlich zulässig, aus der Verletzung von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen in der Vergangenheit durch einen Auftragnehmer auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen.Es kann eine Unzuverlässigkeit des Bieters darstellen, wenn dieser bei früheren Aufträgen öfters in Verzug geraten ist, die Leistungen schlecht oder nicht vollständig erbracht hat oder im Zuge der Leistungserbringung Schäden verursacht hat, und ihm für diese Verhaltensweisen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (C. Mayr in S.A.F.T. Paragraph 68, Rz 47f m.w.N.). Es ist daher grundsätzlich zulässig, aus der Verletzung von mit öffentlichen Auftraggebern geschlossenen Leistungsverträgen in der Vergangenheit durch einen Auftragnehmer auf dessen Unzuverlässigkeit zu schließen.
Schlagworte
Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen VerfehlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017