RS Lvwg 2015/3/12 VGW-123/072/626/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.03.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Anmerkung

VwGH v. 23.11.2016, Ra 2015/04/0039

Rechtssatz

Die Verletzungen von Leistungsverträgen müssen so schwer sein, dass sie den in Literatur und Judikatur anerkannten schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (z.B. gerichtlich strafbare Handlungen, Verstöße gegen das Kartellgesetz, Absprachen über Preise, etc.) gleichzuhalten sind. Es muss sich um Verfehlungen handeln, die über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten deutlich hinausgehen. Eine bloß mangelhafte Leistungserbringung bzw. das Vorliegen von Abrechnungsdifferenzen alleine reicht daher nicht aus, um von einer schweren Verfehlung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 5 BVergG 2006 ausgehen zu können. Es müssen vielmehr weitere Umstände, wie z.B. eine aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung bewirkte Beeinträchtigung des Gebrauchs, der Qualität bzw. der Optik oder die Aufrechterhaltung der mangelhaften Arbeitsweise trotz entsprechender Vorhalte bzw. Aufforderungen hinzutreten. Ebenso muss die Höhe der Fehlverrechnungen in ein Verhältnis zur Gesamtauftragssumme gesetzt werden (VwGH 29.02.2008, 2006/04/0227).Die Verletzungen von Leistungsverträgen müssen so schwer sein, dass sie den in Literatur und Judikatur anerkannten schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (z.B. gerichtlich strafbare Handlungen, Verstöße gegen das Kartellgesetz, Absprachen über Preise, etc.) gleichzuhalten sind. Es muss sich um Verfehlungen handeln, die über die üblicherweise bei Bauvorhaben auftretenden Ausführungsmängel und Unstimmigkeiten deutlich hinausgehen. Eine bloß mangelhafte Leistungserbringung bzw. das Vorliegen von Abrechnungsdifferenzen alleine reicht daher nicht aus, um von einer schweren Verfehlung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 ausgehen zu können. Es müssen vielmehr weitere Umstände, wie z.B. eine aufgrund der mangelhaften Leistungserbringung bewirkte Beeinträchtigung des Gebrauchs, der Qualität bzw. der Optik oder die Aufrechterhaltung der mangelhaften Arbeitsweise trotz entsprechender Vorhalte bzw. Aufforderungen hinzutreten. Ebenso muss die Höhe der Fehlverrechnungen in ein Verhältnis zur Gesamtauftragssumme gesetzt werden (VwGH 29.02.2008, 2006/04/0227).

Schlagworte

Nichtvorliegen der beruflichen Zuverlässigkeit, berufliche Unzuverlässigkeit des Bieters, Verletzung von Leistungsverträgen in der Vergangenheit, Schwere der Vertragsverletzung, Vertragsverletzung als schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, nachweisliche Feststellung einer schweren beruflichen Verfehlung durch den Auftraggeber, nachvollziehbarer Nachweis, Objektivierung des Nachweises, Beweislast, Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der beruflichen Verfehlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.626.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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