RS Lvwg 2015/3/13 VGW-251/002/31592/2014/A

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.03.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §48 Abs1
StVO §51 Abs1
StVO §52
StVO §54
StVO §89a
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Ist ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 StVO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017).Ist ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017).

Schlagworte

unzulässige Vorschreibung von Abschleppkosten; missverständliche Kennzeichnung des Verbotsbereiches durch Vorschriftszeichen; gesetzwidrige Kundmachung einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.A

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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