Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
13.03.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §48 Abs1Rechtssatz
Ist ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 StVO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017).Ist ein die Aufstellung eines Fahrzeuges untersagendes Verbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht, so mangelt es an der Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten für die Entfernung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.07.1997, Zl. 96/02/0017).
Schlagworte
unzulässige Vorschreibung von Abschleppkosten; missverständliche Kennzeichnung des Verbotsbereiches durch Vorschriftszeichen; gesetzwidrige Kundmachung einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.AZuletzt aktualisiert am
25.03.2015