Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2015Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §48 Abs1Rechtssatz
Die Kundmachung eines 10m langen Verbotsbereiches mit einem einzigen Vorschriftszeichen (aus der Sicht des herannahenden Verkehrs) am Ende des Verbotsbereiches und dort überdies mit einer höchst missverständlichen Kennzeichnung des Verlaufes des Straßenabschnittes (für den das Verbot gilt) durch einen senkrecht nach unten weisenden Pfeil, entspricht weder den Anforderungen des § 48 Abs. 1 StVO noch jenen des § 52 Z 13a lit. c StVO. Die Interpretationsbedürftigkeit und Missverständlichkeit eines senkrecht nach unten weisenden Pfeiles (zur Kennzeichnung des Verlaufes des Verbotsbereiches/Straßenabschnittes) hat die BF in ihrer Beschwerde zutreffend hervorgestrichen. Eine Norm, Interpretationsregel oder ein allgemein verbreitetes Verständnis, wonach ein senkrecht nach unten weisender Pfeil (mit Entfernungsangabe) eine Strecke vor dem Standort des Zeichens beschreibt, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt.Die Kundmachung eines 10m langen Verbotsbereiches mit einem einzigen Vorschriftszeichen (aus der Sicht des herannahenden Verkehrs) am Ende des Verbotsbereiches und dort überdies mit einer höchst missverständlichen Kennzeichnung des Verlaufes des Straßenabschnittes (für den das Verbot gilt) durch einen senkrecht nach unten weisenden Pfeil, entspricht weder den Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, StVO noch jenen des Paragraph 52, Ziffer 13 a, Litera c, StVO. Die Interpretationsbedürftigkeit und Missverständlichkeit eines senkrecht nach unten weisenden Pfeiles (zur Kennzeichnung des Verlaufes des Verbotsbereiches/Straßenabschnittes) hat die BF in ihrer Beschwerde zutreffend hervorgestrichen. Eine Norm, Interpretationsregel oder ein allgemein verbreitetes Verständnis, wonach ein senkrecht nach unten weisender Pfeil (mit Entfernungsangabe) eine Strecke vor dem Standort des Zeichens beschreibt, ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt.
Schlagworte
unzulässige Vorschreibung von Abschleppkosten; missverständliche Kennzeichnung des Verbotsbereiches durch Vorschriftszeichen; gesetzwidrige Kundmachung einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.002.31592.2014.AZuletzt aktualisiert am
25.03.2015