Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es treffe sie kein Verschulden an der unterbliebenen unverzüglichen Meldung der nunmehr rückgeforderten, aus lukrierten Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft resultierenden Beträgen, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Änderungen der Einkommensverhältnisse sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft trifft und daher – neben der Beschwerdeführerin – auch die Herren B. S. und C. S. verpflichtet gewesen wären, die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzuzeigen. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, sie habe von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten sowie jener ihres Sohnes im Sommer 2014 Kenntnis erlangt. Wenn sie hierzu sinngemäß ausführt, sie sei auf Grund des Aufforderungsschreibens der Behörde vom 18. April 2014 davon ausgegangen, ihren Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen zu sein und sich die Behörde im Falle der Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen wieder an sie wenden werde, ist festzuhalten, dass bereits im Bescheid vom 18. April 2014 ausdrücklich auf die Meldepflichten der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wurde, womit diese Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ebendieses Hinweises darlegte, sie schaue sich nicht alles durch und nehme es auch nicht wirklich ernst, ist festzuhalten, dass hieraus ein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls mehr ableitbar ist und die Rückforderung der so zu Unrecht bezogenen Leistungen daher jedenfalls auszusprechen war.Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, es treffe sie kein Verschulden an der unterbliebenen unverzüglichen Meldung der nunmehr rückgeforderten, aus lukrierten Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft resultierenden Beträgen, ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Änderungen der Einkommensverhältnisse sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft trifft und daher – neben der Beschwerdeführerin – auch die Herren B. S. und C. S. verpflichtet gewesen wären, die Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anzuzeigen. Auch steht fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, sie habe von der Erwerbstätigkeit ihres Gatten sowie jener ihres Sohnes im Sommer 2014 Kenntnis erlangt. Wenn sie hierzu sinngemäß ausführt, sie sei auf Grund des Aufforderungsschreibens der Behörde vom 18. April 2014 davon ausgegangen, ihren Verpflichtungen vollinhaltlich nachgekommen zu sein und sich die Behörde im Falle der Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen wieder an sie wenden werde, ist festzuhalten, dass bereits im Bescheid vom 18. April 2014 ausdrücklich auf die Meldepflichten der Bedarfsgemeinschaft hingewiesen wurde, womit diese Rechtfertigung als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Soweit die Beschwerdeführerin nach Vorhalt ebendieses Hinweises darlegte, sie schaue sich nicht alles durch und nehme es auch nicht wirklich ernst, ist festzuhalten, dass hieraus ein geringfügiges Verschulden im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes keinesfalls mehr ableitbar ist und die Rückforderung der so zu Unrecht bezogenen Leistungen daher jedenfalls auszusprechen war.
Schlagworte
Die Mildeobliegenheiten des § 21 WMG treffen sämtliche Mitglieder der BedarfsgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.481.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015