Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Rechtlich steht der "finanzielle" Aspekt im Sinne einer "wirtschaftlichen Abhängigkeit", nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gegenleistung vom Verein als primären (inländischen) Leistungsempfänger erhält, auf den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen wäre, nicht im Vordergrund (er wäre darauf wegen der finanziellen Unterstützung aus den USA wohl nicht angewiesen). Maßgeblich ist der "organisatorische" Aspekt, der durch die "wirtschaftliche Unselbständigkeit" oder "Fremdbestimmtheit" gekennzeichnet ist. Liegen die Kriterien fremdbestimmter Arbeit vor, ist von einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit auszugehen, sodass vom organisatorischen Inhalt her betrachtet Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben ist und die Beschäftigung vom AuslBG erfasst ist (vgl. dazu ausführlich Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995), 10 f; ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128).Rechtlich steht der "finanzielle" Aspekt im Sinne einer "wirtschaftlichen Abhängigkeit", nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gegenleistung vom Verein als primären (inländischen) Leistungsempfänger erhält, auf den er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen wäre, nicht im Vordergrund (er wäre darauf wegen der finanziellen Unterstützung aus den USA wohl nicht angewiesen). Maßgeblich ist der "organisatorische" Aspekt, der durch die "wirtschaftliche Unselbständigkeit" oder "Fremdbestimmtheit" gekennzeichnet ist. Liegen die Kriterien fremdbestimmter Arbeit vor, ist von einer wirtschaftlich unselbständigen Tätigkeit auszugehen, sodass vom organisatorischen Inhalt her betrachtet Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben ist und die Beschäftigung vom AuslBG erfasst ist vergleiche dazu ausführlich Bachler, Ausländerbeschäftigung (1995), 10 f; ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.2.2012, 2009/09/0128).
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015