Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ist auszugehen, wenn eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet. Auf die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist die faktische Verwendung und nicht, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller (schriftlicher) Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174; 21.3.2013, 2011/09/0056, zur Arbeitnehmer¬ähnlichkeit; 21.9.2005, 2004/09/0107, im Kontext fremdbestimmten Charakter aufweisender, nicht alle Vereinsmitglieder gleichermaßen treffender Arbeitsleistungen eines ausländischen Vereinsmitglieds für einen Verein; sowie 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten).Von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung ist auszugehen, wenn eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet. Auf die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist die faktische Verwendung und nicht, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller (schriftlicher) Arbeitsvertrag geschlossen wurde vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174; 21.3.2013, 2011/09/0056, zur Arbeitnehmer¬ähnlichkeit; 21.9.2005, 2004/09/0107, im Kontext fremdbestimmten Charakter aufweisender, nicht alle Vereinsmitglieder gleichermaßen treffender Arbeitsleistungen eines ausländischen Vereinsmitglieds für einen Verein; sowie 5.11.2014, Ra 2014/09/0005, ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten).
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015