Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Ausgehend von der Umschreibung in den Gesetzesmaterialien der letzten beiden Novellen des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG (vgl. ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 4 und ErläutRV 215 BlgNR XXIII. GP 4) fallen "rein pädagogische und administrative Tätigkeiten" in wissenschaftlichen Einrichtungen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Hingegen sind Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung tätig und von dieser Ausnahme erfasst. Beschäftigende Einrichtung kann (unter anderem) jedes private Unternehmen sein, in dem im Rahmen des betrieblichen Zwecks auch Forschung betrieben wird; eine eigene Forschungsabteilung muss nicht bestehen (vgl. Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, ÖGB Verlag (Lieferung September 2012), Erl § 1, Seite 100a).Ausgehend von der Umschreibung in den Gesetzesmaterialien der letzten beiden Novellen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG vergleiche ErläutRV 948 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 4 und ErläutRV 215 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 4) fallen "rein pädagogische und administrative Tätigkeiten" in wissenschaftlichen Einrichtungen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Hingegen sind Lektoren (Lehrbeauftragte) und Tutoren an Universitäten im Rahmen der wissenschaftlichen Lehre und Forschung tätig und von dieser Ausnahme erfasst. Beschäftigende Einrichtung kann (unter anderem) jedes private Unternehmen sein, in dem im Rahmen des betrieblichen Zwecks auch Forschung betrieben wird; eine eigene Forschungsabteilung muss nicht bestehen vergleiche Deutsch/Neurath/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, ÖGB Verlag (Lieferung September 2012), Erl Paragraph eins,, Seite 100a).
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015