Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Ob eine "wissenschaftliche Tätigkeit in Lehre und Forschung" vorliegt, hängt also einerseits von der Art und Zielsetzung der konkreten Betätigung und andererseits von der jeweiligen Einrichtung ab, die Forschungsarbeiten durchführt. Die konkrete Forschungstätigkeit soll in erster Linie der "Weiterentwicklung der Wissenschaft" dienen und "auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse" ausgerichtet sein, wobei vom Begriff "Forschung" die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die experimentelle Entwicklung umfasst ist und in diesen Kontext die darauf aufbauende "forschungsgeleitete akademische Lehre" eingeschlossen ist. Die Einrichtung muss dabei gewissen Anforderungen hinsichtlich der verfolgten Forschungstätigkeit genügen, wobei diese Anforderungen seit der letzten Novelle des seit 1.1.2008 in Kraft stehenden § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/2007 weiter gelockert wurden. Insoweit muss der betriebliche oder unternehmerische Zweck der Einrichtung die Forschung decken. Pädagogische und administrative Tätigkeit fallen weder an Universitäten (anders nur die forschungsgeleitete akademische Lehre, worunter auch noch die Lehrtätigkeit von Lektoren und Tutoren an Universitäten fällt) noch an privaten Einrichtungen und Unternehmen (abgesehen von hier nicht ersichtlichen gesetzlichen Ausnahmen) nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG.Ob eine "wissenschaftliche Tätigkeit in Lehre und Forschung" vorliegt, hängt also einerseits von der Art und Zielsetzung der konkreten Betätigung und andererseits von der jeweiligen Einrichtung ab, die Forschungsarbeiten durchführt. Die konkrete Forschungstätigkeit soll in erster Linie der "Weiterentwicklung der Wissenschaft" dienen und "auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse" ausgerichtet sein, wobei vom Begriff "Forschung" die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die experimentelle Entwicklung umfasst ist und in diesen Kontext die darauf aufbauende "forschungsgeleitete akademische Lehre" eingeschlossen ist. Die Einrichtung muss dabei gewissen Anforderungen hinsichtlich der verfolgten Forschungstätigkeit genügen, wobei diese Anforderungen seit der letzten Novelle des seit 1.1.2008 in Kraft stehenden Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007, weiter gelockert wurden. Insoweit muss der betriebliche oder unternehmerische Zweck der Einrichtung die Forschung decken. Pädagogische und administrative Tätigkeit fallen weder an Universitäten (anders nur die forschungsgeleitete akademische Lehre, worunter auch noch die Lehrtätigkeit von Lektoren und Tutoren an Universitäten fällt) noch an privaten Einrichtungen und Unternehmen (abgesehen von hier nicht ersichtlichen gesetzlichen Ausnahmen) nicht unter die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015