Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Der bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seither unveränderte Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. d AuslBG enthält zwei Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit die unselbständig ausgeübte (Erwerbs )Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen ist. Inhaltlich muss es sich um eine "seelsorgerische Tätigkeit" handeln. Organisatorisch ist ein Bezug zu einer in Österreich "gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft" erforderlich.Der bereits in der Stammfassung des AuslBG enthaltene und seither unveränderte Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, AuslBG enthält zwei Tatbestandsmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit die unselbständig ausgeübte (Erwerbs )Tätigkeit vom AuslBG ausgenommen ist. Inhaltlich muss es sich um eine "seelsorgerische Tätigkeit" handeln. Organisatorisch ist ein Bezug zu einer in Österreich "gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgemeinschaft" erforderlich.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015