Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
In der mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen der Beschwerdeführer befragt und seine Angaben durch die beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin übersetzt. Weiters erfolgte eine Übersetzung der Befragung des einvernommenen Zeugen zum Verständnis des anwesenden Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Zweitbeschwerdeführerin folgte überwiegend dem Verfahrensgang, machte aber keine eigenen Angaben. Bei Einvernahme des Zeugen entschied sie sich, ihre beiden Kinder nicht in den Verhandlungssaal zu holen sondern draußen zu beaufsichtigen. Sie und – ihr gegenüber – das Verwaltungsgericht Wien nahmen die Tätigkeit der Dolmetscherin vergleichsweise in nur sehr untergeordnetem Umfang (passiv) in Anspruch. Die minderjährigen Kinder wurden durch ihre Eltern vertreten (und waren daher – von der sprachlichen Seite – persönlich im Verfahren gar nicht direkt involviert).
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen, wobei eine Kostenteilung an die anderen beschwerdeführenden Parteien aufgrund der untergeordneten Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Dolmetscherin nicht erfolgte. Daher war (nur) ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen, wobei eine Kostenteilung an die anderen beschwerdeführenden Parteien aufgrund der untergeordneten Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Dolmetscherin nicht erfolgte. Daher war (nur) ihm der Ersatz der Kosten unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015