Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Die Tätigkeitsverrichtung des Beschwerdeführers erfolgt unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 AuslBG in den Vereinsräumlichkeiten (bzw. im Ausbildungs- und Trainingszentrum) des Vereins. Sie weist eine stete Regelmäßigkeit und längere Dauer mit relativ genau vordefinierter Tätigkeitsbeschreibung auf (die Umsetzung des Projekts anhand des Schulungsprogramms für geistliche Kirchenvertreter einschließlich eigener Vortragstätigkeit). Grundsätzlich ist eine persönliche Verrichtung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer vorgesehen. Er ist für den organisatorischen Ablauf und die Lehrinhalte zuständig und für die jeweils involvierten Personen verantwortlich. Eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ist weder beabsichtigt noch scheint sie zeitlich möglich. Bei seiner Arbeit kann er auf Arbeitsmittel des Vereins zurückgreifen, weil dort ein ausgestattetes Umfeld für die in Aussicht genommenen vorbereitenden und ausführenden Tätigkeiten zur Umsetzung des in Österreich von dem Verein (mit)gestalteten Projekt vorhanden ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wird eine Wohnung (in der Nähe des Vereinssitzes) zur Verfügung gestellt, was für eine umfassende organisatorische Eingliederung in die Vereinsorganisation und -tätigkeit spricht. Er wird entsprechend einer Einladung für den Verein in Wien tätig, dem seine Arbeitsleistung zugutekommt.Die Tätigkeitsverrichtung des Beschwerdeführers erfolgt unter dem Aspekt des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in den Vereinsräumlichkeiten (bzw. im Ausbildungs- und Trainingszentrum) des Vereins. Sie weist eine stete Regelmäßigkeit und längere Dauer mit relativ genau vordefinierter Tätigkeitsbeschreibung auf (die Umsetzung des Projekts anhand des Schulungsprogramms für geistliche Kirchenvertreter einschließlich eigener Vortragstätigkeit). Grundsätzlich ist eine persönliche Verrichtung der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer vorgesehen. Er ist für den organisatorischen Ablauf und die Lehrinhalte zuständig und für die jeweils involvierten Personen verantwortlich. Eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft ist weder beabsichtigt noch scheint sie zeitlich möglich. Bei seiner Arbeit kann er auf Arbeitsmittel des Vereins zurückgreifen, weil dort ein ausgestattetes Umfeld für die in Aussicht genommenen vorbereitenden und ausführenden Tätigkeiten zur Umsetzung des in Österreich von dem Verein (mit)gestalteten Projekt vorhanden ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wird eine Wohnung (in der Nähe des Vereinssitzes) zur Verfügung gestellt, was für eine umfassende organisatorische Eingliederung in die Vereinsorganisation und -tätigkeit spricht. Er wird entsprechend einer Einladung für den Verein in Wien tätig, dem seine Arbeitsleistung zugutekommt.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015