Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Der Verein ist die in das Projekt in Österreich umfassend eingebundene Organisation. Er ist als ideeller, gesetzlich nicht auf Gewinn berechneter privatrechtlicher Verein organisiert. Ihm fehlt es jedoch an einem entsprechenden Forschungszweck (im Hinblick auf § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG). Von den Vereinsstatuten ist lediglich eine Lehrtätigkeit umfasst, jedoch keine Forschungstätigkeit. Insoweit verfügt der Verein über ein Ausbildungs- und Trainingszentrum, jedoch über keinen eigenen (zugehörigen) Forschungsbereich (vgl. insbesondere § 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 Vereinsgesetz 2002). Die Verwendung von Vereinsmitteln für eine – ungeachtet dessen verfolgte – Forschungstätigkeit, die sich von der laufenden Vorbereitungstätigkeit für Organisation und Abhaltung von Vorträgen abhebt, wäre von den Vereinsstatuten nicht gedeckt (vgl. § 3 Abs. 2 Z 4 Vereinsgesetz 2002 zur in den Vereinsstatuten vorzusehenden Regelung über die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel sowie § 24 Abs. 2 Z 1 Vereinsgesetz 2002 zur Verwendung von Vereinsvermögen; in diesem Zusammenhang auch Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz2 (2009), § 1 Rz. 33 am Ende, und § 3 Rz. 44).Der Verein ist die in das Projekt in Österreich umfassend eingebundene Organisation. Er ist als ideeller, gesetzlich nicht auf Gewinn berechneter privatrechtlicher Verein organisiert. Ihm fehlt es jedoch an einem entsprechenden Forschungszweck (im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG). Von den Vereinsstatuten ist lediglich eine Lehrtätigkeit umfasst, jedoch keine Forschungstätigkeit. Insoweit verfügt der Verein über ein Ausbildungs- und Trainingszentrum, jedoch über keinen eigenen (zugehörigen) Forschungsbereich vergleiche insbesondere Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, Vereinsgesetz 2002). Die Verwendung von Vereinsmitteln für eine – ungeachtet dessen verfolgte – Forschungstätigkeit, die sich von der laufenden Vorbereitungstätigkeit für Organisation und Abhaltung von Vorträgen abhebt, wäre von den Vereinsstatuten nicht gedeckt vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, Vereinsgesetz 2002 zur in den Vereinsstatuten vorzusehenden Regelung über die zur Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Vereinsgesetz 2002 zur Verwendung von Vereinsvermögen; in diesem Zusammenhang auch Krejci/S. Bydlinsky/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz2 (2009), Paragraph eins, Rz. 33 am Ende, und Paragraph 3, Rz. 44).
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015