Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat einen religiösen Hintergrund. Inhaltlich weist sie Berührungspunkte mit der "Bibel und der Lehre der …kirche" auf. Der Beschwerdeführer kam auf Einladung eines Vereins nach Österreich und arbeitet hier mit diesem Verein und seinen Vereinsorganen (sowie Vereinsmitgliedern und anderen Mitwirkenden, für die er zuständig und verantwortlich ist) zusammen. Wesentlicher Gegenstand seiner Tätigkeit ist die Umsetzung eines bestimmten Projekts, wie es in der Vergangenheit bereits in anderen Ländern gemacht wurde. Räumlich steht Wien im Zentrum der Betätigung des Beschwerdeführers, wobei ihm der Verein unentgeltlich eine Unterkunft überlässt und das Ausbildungs- und Trainingszentrum an der Vereinsadresse für die gemeinsam verfolgte Projektumsetzung bereitstellt. Den überwiegenden Teil der Finanzierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers hat die "…Church" (zeitlich befristet und betraglich begrenzt) übernommen, die ebenfalls der Glaubensrichtung der …kirchen zuzuordnen ist. Die Grundlage der Zusammenarbeit ist in diesem Fall weniger ein konkret ausformulierter schriftlicher Vertrag zwischen den genannten Personen, Vereinen und der ausländischen Glaubensvereinigung, sondern beruht allenfalls auf einer mündlichen Vereinbarung, die jedoch (faktisch) von der gemeinsamen Glaubensrichtung und persönlichen Überzeugung der Betroffenen getragen und durch das gemeinsame …kirchliche Glaubensbekenntnis vermittelt wird.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015