Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
16.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §62Rechtssatz
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers weist administrative, organisatorische und pädagogische Schwerpunkte auf und betrifft den Bereich der Planung und Zusammenstellung von Vortragsthemen und Lehrinhalten bei Lehrveranstaltungen und Konferenzen eines einjährigen Kurrikulums. In untergeordnetem Maße gehören auch von ihm selbst wahrgenommene Vortragstätigkeiten dazu. Eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit ist nicht inbegriffen. Es gibt keinen näher definierten Forschungsauftrag, der mit den …kirchlichen Lehren im Zusammenhang steht. Die Lehrinhalte sind nicht auf die Vermittlung neu gewonnener Forschungsergebnisse gerichtet, sodass eine "forschungs¬geleitete akademische Lehre" vorliegen würde. Die veranstalteten Konferenzen und die einzelnen Vorträge dienen vorwiegend der Verbreitung bestehender Kenntnisse sowie aufbereiteten Wissens, wie dies nach dem Vorbild früherer Projekte in anderen Ländern schon in der Vergangenheit gemacht worden ist.
Schlagworte
Abweisung - Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ und „Familiengemeinschaft“; keine ausgenommene Tätigkeit nach AuslBG: weder gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft noch Forschungstätigkeit; Ersatz von Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33086.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015