Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Die ihm – ohnedies nur übergangsweise für kurze Dauer zur Überbrückung einer Notlage – ermöglichte Nutzung der Wohnung in der H.-gasse ist nicht mehr gegeben. Damit liegt die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.Der Beschwerdeführer hat keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft. Die ihm – ohnedies nur übergangsweise für kurze Dauer zur Überbrückung einer Notlage – ermöglichte Nutzung der Wohnung in der H.-gasse ist nicht mehr gegeben. Damit liegt die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vor, sodass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Schlagworte
Abweisung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte; Haupt- und Eventualantrag; fehlender Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft; Ersatz der Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015