Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Knapp drei Jahre nach der Antragstellung am 25.8.2011 beantragte der Beschwerdeführer am 15.7.2014 einen Aufenthaltstitel mit anderem Aufenthaltszweck. Das Verwaltungsgericht Wien versuchte die näheren Umstände hinsichtlich zweier – scheinbar offener – Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie seine frühere Antragstellung zu verstehen sei, insbesondere ob er den damaligen Antrag aus 2011 zurückgezogen oder ob er nach wie vor ein Interesse an einer Entscheidung hierüber habe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, den früheren Antrag vom 15.8.2011 nur dann zurückzuziehen, wenn sein jetziger Antrag "Chancen hat, genehmigt zu werden". Diese Erklärung kann nur so verstanden werden, dass der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer damit bezweckt, seine Möglichkeiten im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels möglichst umfassend zu wahren.
Schlagworte
Abweisung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte; Haupt- und Eventualantrag; fehlender Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft; Ersatz der Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015