Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Die belangte Behörde hat über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.7.2014 mit dem angefochtenen Bescheid entschieden, sich mit seinem früheren Antrag (bisher) aber nicht auseinandergesetzt. Dass es sich nicht um den ersten oder einzigen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt hat, schien nicht unbemerkt geblieben zu sein, weil bereits die Einreichbestätigung vom 15.7.2014 vom Tag der Antragstellung des zweiten Antrags dieselbe Geschäftszahl (MA35-9/2920044-02) der belangten Behörde hat wie jene, unter der der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 25.8.2011 protokolliert wurde (MA35-92920044-01), jedoch mit einer höheren Laufnummer ("02" statt "01"). In der Folge hat die belangte Behörde über den späteren Antrag eine Sachentscheidung getroffen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass er – bezogen auf den späteren Antragstellungszeitpunkt – primär eine Entscheidung über seinen Antrag vom 15.7.2014 will, und hinsichtlich des früheren Antrags vom 25.8.2011 nur in eventu, also subsidiär für den Fall der Chancenlosigkeit. Der spätere und der frühere Antrag stehen nach der klarstellenden Präzisierung im Verhältnis Haupt und Eventualantrag zueinander.
Schlagworte
Abweisung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte; Haupt- und Eventualantrag; fehlender Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft; Ersatz der Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015