Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Darüber hatte die belangte Behörde – nach längerer, nach außen nicht in Erscheinung tretender Verfahrensdauer – eine abweisende Entscheidung mit Bescheid vom 8.1.2013 getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und gilt damit als nicht erlassen (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation des Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589).Der Beschwerdeführer hatte am 25.8.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Darüber hatte die belangte Behörde – nach längerer, nach außen nicht in Erscheinung tretender Verfahrensdauer – eine abweisende Entscheidung mit Bescheid vom 8.1.2013 getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und gilt damit als nicht erlassen vergleiche zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation des Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589).
Schlagworte
Abweisung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte; Haupt- und Eventualantrag; fehlender Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft; Ersatz der Barauslagen für nichtamtliche DolmetscherinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.33076.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015