Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Zl. 2009/22/0044 vom 27.09.2010 klar, dass sich die erkennende Behörde bei Entscheidungen nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG auf vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen zu stützen hat und hierbei eine individuelle Beurteilung vorzunehmen hat. Am 14.12.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/22/0911 folgendes entschieden: Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Zl. 2009/22/0044 vom 27.09.2010 klar, dass sich die erkennende Behörde bei Entscheidungen nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG auf vorliegende strafgerichtliche Verurteilungen zu stützen hat und hierbei eine individuelle Beurteilung vorzunehmen hat. Am 14.12.2010 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/22/0911 folgendes entschieden:
Die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „sein Aufenthalt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG zu treffende Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen. Die Vorlage gefälschter Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung dar. Bei der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „sein Aufenthalt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG ist aber eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Bei der nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG zu treffende Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen.
Auch hier stellt das erkennende Gericht klar, dass in diesem Zusammenhang eine vorsätzliche Mordtat viel schwerer wiegt als die Vorlage gefälschter Urkunden.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016