Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Rechtssatz
Zur Zl. 2010/21/0507 hat der Verwaltungsgerichtshof am 19.04.2012 eine Beschwerde gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet abgewiesen. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn von Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Daraus ergab sich für die aus fremdenrechtlicher Sicht vorgenommene Prognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine von diesen konkreten Fremden eine ausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Zur Zl. 2010/21/0507 hat der Verwaltungsgerichtshof am 19.04.2012 eine Beschwerde gegen die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes als unbegründet abgewiesen. In diesem Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn von Absatz eins, rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Daraus ergab sich für die aus fremdenrechtlicher Sicht vorgenommene Prognose in Bezug auf den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine von diesen konkreten Fremden eine ausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016