Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 15.02.2010, Zl. 2007/21/0153 führt der Verwaltungsgerichtshof folgendes aus:
Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG für alle Fälle des Abs. 2 – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen.Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukomme, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen müsse, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG die vom Gesetzgeber nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG für alle Fälle des Absatz 2, – somit auch bei Fehlen der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG – getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016