Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Rechtssatz
Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im § 56 Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist.Mit Entscheidung vom 10.09.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/18/0043 ausgesprochen, dass die Annahme der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der im Paragraph 56, Fremdenpolizeigesetz 2005 umschriebenen Gefährdung sich bei dem vom Fremden begangenen Verbrechen des Mordes und der daraus ableitbaren hohen Gewaltbereitschaft als unbedenklich erweist.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016