Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §46 Abs1Anmerkung
VwGH v. 17.11.2015 Ra 2015/22/0087Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2011/18/0039 schreibt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG) nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern Fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist.Mit Erkenntnis vom 16.02.2012, Zl. 2011/18/0039 schreibt der Verwaltungsgerichtshof vor, dass die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG) nicht im Wege einer „Sippenhaftung“, sondern Fallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist.
Genau dies ist im vorliegenden Verfahren geschehen. Hier geht es keineswegs um eine vom Verwaltungsgerichtshof beschriebene „Sittenhaftung“, sondern ausschließlich um das Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen der Straftat „vorsätzliche Mordtat wegen des Beweggrundes Blutrache“.
Schlagworte
Mordtat aus dem Beweggrund der „Blutrache“; keine positive Prognose im Falle eines vorsätzlichen Mordes möglichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.079.10626.2014Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016