Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §367 Z25Rechtssatz
Durch den Verweis in einer Auflage eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides auf Normen in Arbeiternehmerschutzbestimmungen, wie etwa den Regelungen zu den Erfordernissen, denen Notausgänge genügen müssen, werden diese Teil der bei der Gewerbeausübung in der Betriebslage zu befolgenden Normen. Schutzzweck dieser Regelungen sind die durch § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung geschützten Interessen, hier primär die Sicherheit der Gäste, die die Betriebsanlage bestimmungsgemäß aufsuchen. Ein Auflagenpunkt wie der hier in Rede stehende ist daher bei der Gewerbeausübung in der Betriebsanlage unabhängig davon, ob sich dort Arbeitnehmer des Gewerbeausübenden aufhalten, zu beachten.Durch den Verweis in einer Auflage eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides auf Normen in Arbeiternehmerschutzbestimmungen, wie etwa den Regelungen zu den Erfordernissen, denen Notausgänge genügen müssen, werden diese Teil der bei der Gewerbeausübung in der Betriebslage zu befolgenden Normen. Schutzzweck dieser Regelungen sind die durch Paragraph 74, Absatz 2, der Gewerbeordnung geschützten Interessen, hier primär die Sicherheit der Gäste, die die Betriebsanlage bestimmungsgemäß aufsuchen. Ein Auflagenpunkt wie der hier in Rede stehende ist daher bei der Gewerbeausübung in der Betriebsanlage unabhängig davon, ob sich dort Arbeitnehmer des Gewerbeausübenden aufhalten, zu beachten.
Dass sich Arbeitnehmer in der Betriebsanlage aufgehalten haben, ist daher ebenso wenig ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Übertretung im Sinne des § 44a Z 1 VStG, wie die im Hinblick auf die hohe Gästezahl vorliegende besondere Gefahrensituation. Das mit der Verwirklichung eines Ungehorsamsdeliktes, wie der Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides, verbundene besondere Gefahrenpotential ist kein Aspekt des verwirklichten Tatbestandes, sondern ist im Rahmen der Strafbemessung, insbesondere bei der Beurteilung des objektiven Unrechtsgehalts, zu berücksichtigen.Dass sich Arbeitnehmer in der Betriebsanlage aufgehalten haben, ist daher ebenso wenig ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Übertretung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wie die im Hinblick auf die hohe Gästezahl vorliegende besondere Gefahrensituation. Das mit der Verwirklichung eines Ungehorsamsdeliktes, wie der Verletzung von Auflagen eines Betriebsanlagenbewilligungsbescheides, verbundene besondere Gefahrenpotential ist kein Aspekt des verwirklichten Tatbestandes, sondern ist im Rahmen der Strafbemessung, insbesondere bei der Beurteilung des objektiven Unrechtsgehalts, zu berücksichtigen.
Schlagworte
Konkretisierung des Spruchs um verletzte Verwaltungsvorschrift; Verweis auf Arbeitnehmerschutzbestimmung in einer Auflage eines BetriebsanlagenbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.021.051.20449.2014Zuletzt aktualisiert am
23.03.2015