Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bRechtssatz
Es obliegt der Partei, die einen Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand des neuen Antrags bildende Vorhaben (oder belegbare Sachverhaltsvorbringen) in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung war (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0246).Es obliegt der Partei, die einen Zurückweisungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand des neuen Antrags bildende Vorhaben (oder belegbare Sachverhaltsvorbringen) in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung war vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, 2013/10/0246).
Schlagworte
Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015