Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.03.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54bRechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 AVG kommt es zudem nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als (nunmehr) zur Rechtskontrolle berufener Rechtsmittelinstanz eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 31.1.2014 eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 5.12.2013 eingetreten war und abhängig davon eine Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte durfte (vgl. abermals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 298 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1997, 95/09/0203; und zuletzt den Beschluss des VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt es zudem nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als (nunmehr) zur Rechtskontrolle berufener Rechtsmittelinstanz eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 31.1.2014 eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 5.12.2013 eingetreten war und abhängig davon eine Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte durfte vergleiche abermals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 66, AVG E 298 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1997, 95/09/0203; und zuletzt den Beschluss des VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Schlagworte
Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015