RS Lvwg 2015/3/25 VGW-031/082/23174/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b
VStG §24
AVG §68 Abs1
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 AVG kommt es zudem nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als (nunmehr) zur Rechtskontrolle berufener Rechtsmittelinstanz eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 31.1.2014 eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 5.12.2013 eingetreten war und abhängig davon eine Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte durfte (vgl. abermals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 298 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1997, 95/09/0203; und zuletzt den Beschluss des VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).Im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt es zudem nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien als (nunmehr) zur Rechtskontrolle berufener Rechtsmittelinstanz eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, sondern ausschließlich darauf, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids vom 31.1.2014 eine solche maßgebliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem rechtskräftigen Abweisungsbescheid vom 5.12.2013 eingetreten war und abhängig davon eine Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte durfte vergleiche abermals die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 66, AVG E 298 wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 7.5.1997, 95/09/0203; und zuletzt den Beschluss des VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

Schlagworte

Ansuchen auf Zahlungserleichterung; Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.23174.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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